Die 1 × 5 Plate gilt für viele Baumeister als der Inbegriff für alternative Klemmbausteine. Nun ist beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, kurz EUIPO, ein Geschmacksmuster auf die Lego A/S eingetragen worden, welche der von alternativen Herstellern verwendeten Variante zum Verwechseln ähnlich sieht.
Eingetragenes Geschmacksmuster der bekannten 1 × 5 Plate sehr ähnlich
Unter der Design-Nummer 008337372-0003 wurde das Geschmacksmuster, unter Verwendung mehrerer Bilder jedoch nur eines dreidimensionalen Bildes, am 18. Dezember 2020 von Lego A/S, über einen in Alicante ansässigen Repräsentanten der Firma, angemeldet. Die Anmeldung erfolgte für die Locarno Klasse 21.01., welche unter anderem „Spielbausteine [Konstruktionsspielzeug]“ beinhaltet. Die in dem registrierten Geschmacksmuster gezeigten Bilder sehen dabei der gerne von Cobi genutzten 1 × 5 Plate sehr ähnlich. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass diese Plate mit ungerader Noppenzahl auch bei weiteren alternativen Herstellern Verwendung findet. Eine eindeutiger dargestellte Unterseite, vielleicht sogar dreidimensionale Ansichten, wäre zur besseren Einschätzung von Vorteil gewesen. Eine Größenangabe ist dagegen nicht Bestandteil der Geschmacksmusteranmeldung. Die Eintragung des Schutzes beim EUIPO erfolgte bereits am 07. Januar 2021. Somit ist das Design für vorerst fünf Jahre geschützt, jedoch kann dieser Schutz auf bis zu 25 Jahre ausgedehnt werden.
Ob das eingetragene Geschmacksmuster überhaupt die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen, wird jedoch nicht im Rahmen des Eintragungsverfahrens geprüft. Es gilt damit als ungeprüftes Schutzrecht. Somit würde dies erst beim Widerspruchsverfahren einer dritten Person, sei es beispielsweise ein Hersteller oder Händler, geprüft werden. Bis dahin müssten Hersteller oder Inverkehrbringer, die nicht Inhaber oder Lizenznehmer des Geschmacksmusters sind, sichergehen, dass beim sogenannten „informierten Nutzer“, in diesem Fall dem Käufer von Klemmbausteinen, von ihrer 1 × 5 Plate nicht derselbe Gesamteindruck ausgeht. Grundsätzlich bleibt aber festzustellen, dass bisher nicht geprüft ist, ob das Geschmacksmuster alle Schutzvoraussetzungen erfüllt. Dies können in letzter Instanz auch nur Gerichte klären.
Bleibt die Frage nach dem „Warum“
Es bleiben jedoch viele Fragen offen, die im Zusammenhang mit der obengenannten Eintragung stehen.
- Will Lego zukünftig selber die 1 × 5 Plate in Sets einsetzen?
- Handelt es sich um einen großen Irrtum und gar nicht um eine 1 × 5 Plate?
- Hat Lego das Geschmacksmuster angelegt, um sich ein ungeprüftes Schutzrecht zu sichern und andere Hersteller und Händler damit gegebenenfalls unter Druck setzen zu können?
- Beinhaltet das eingetragene Geschmacksmuster eventuell doch ausreichende Änderungen von den bestehenden 1 × 5 Plates anderer Hersteller, um die notwendigen Schutzvoraussetzungen gegenüber diesen zu erfüllen, welche in den Zeichnungen aber nicht zu erkennen sind?
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Gesetzeslage zwar vom Autor recherchiert wurde, es sich jedoch im Laienwissen handelt. Sollte es in der Darstellung des Geschmacksmusterschutzes zu Fehlern gekommen sein, kann dies gerne in den Kommentaren angemerkt werden.
Quelle: EUIPO
7 Kommentare
Sven Knie
Na das ist mal cool,
ich habe solch eine Plate 1 x 5 in hell grau zuhause liegen und die ist nicht von Lego. Kam mit einem Kilowaren Konvolut mit und ist definitiv von einem Fremdhersteller und auch nicht unbedingt neu.
Und nun kommt Lego auf die Idee sich das Teil schützen zu lassen.
Markus
Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) muss ein Geschmacksmuster bestimmte Kriterien erfüllen. Damit ein Design schutzfähig ist, muss es sich dabei um eine Neuheit handeln, die eine Eigenart gegenüber den bereits bestehenden Erzeugnissen aufweist.
Ein Design gilt als neu, wenn dieses noch nicht im geschäftlichen Verkehr Verwendung fand. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von einer Offenbarung. Diese liegt insbesondere beim Verkauf, bei der Ausstellung auf Messen, bei der Zugänglichmachung im Internet oder beim Abdruck in einem Katalog vor.
HolMir
Das Problem ist leider, dass diese Eintragung in Alicante gemacht wurde und das ist ein offizielles Büro was keine Prüfung durchführt.
Auch andere Firmen haben das schon ausgenutzt für ihre Zwecke und dann nach Eintragung eines 3D Designs deutsche Händler die genau das Teil aus China importiert haben abgemnahnt, GreenStuffWorld gegen Valejo oder GSW gegen PKPro suchen…
In den Fällen ist es auch das Marken und Patentbüro in Alicante, wo alles durchgeht. Schöpfungshöhe ist da flach wie der Boden und Alter von Designs oder Anspruch auf Markennamen wird nicht geprüft.
Michael Schäfer
Das hat mit dem Ort nichts zu tun. Das Geschmacksmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht, was überall erst einnal eingetragen wird.
Jobb
D.h. es ist wirksam, wenn keiner Einspruch erhebt? Also müssen die Konkurrenten aktiv werden und letztlich das Gericht entscheiden, ob ein Geschmacksmuster von Lego, was bei der Konkurrenz bereits seit Jahren in Gebrauch ist, wirklich ein Geschmacksmuster ist?
Johnnys World
Grob gesprochen ja. Nur das erstmal nicht ein Gericht entscheidet sondern man (also die Konkurrenten) müssten einen Nichtigkeitsantrag stellen und aufgrund dieses Antrags würde dann geprüft ob das Design schutzfähig ist und wenn ja in welchem Umfang.
Vincent MMC
Cobi nutzt seit Jahren die 1 x 5 Plate (beispielsweise bei den Trabant-Modellen). Ich sehe das eher kritisch und falsch von LEGO.