Über den Autor

Michael Schäfer

Ursprünglich aus dem kaufmännischen Bereich stammend, später mit Ausbildung zum Fachinformatiker und Entwickler für Webanwendungen. Seit ein paar Jahren mit eigener Agentur selbständig, auch als freier Autor unter anderem für ComputerBase.de tätig. Nach diversen Beiträgen auf PROMOBRICKS seit Herbst 2019 Gründer von JUST BRICKS.

Ähnliche Beiträge

2 Kommentare

  1. 1

    Jobb

    Ich habe mir darüber auch schon Gedanken gemacht.
    .Vor allem im Vergleich mit der 2×2-Jumperplate, die von den Wettbewerbern inzwischen in den verschiedensten Abwandlungen vorliegt.

    Meine Meinung, bzw. Argumentation wie man dagegen argumentieren kann:
    Entweder muss man über die mangelnde Eigenart oder Neuheit gehen, was sehr schwierig werden dürfte (außer die 1×5-Plate bspw.) oder man muss Artikel 8 Absatz 3 einbeziehen und entkräften:

    (3) Ungeachtet des Absatzes 2 besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster unter den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Voraussetzungen an einem Geschmacksmuster, das dem Zweck dient, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

    Kurz gesagt, scheint mir der Absatz folgendes zu sagen: “Schafft das neue Teil innerhalb des System neue Verbindungsmöglichkeiten? Dann ist es schutzwürdig.”

    Antworten
    1. 1.1

      Jobb

      Und noch ein paar weiterführende Gedanken anlässlich des Urteils. “Das Gericht führt sodann aus, dass ein Geschmacksmuster für nichtig zu erklären ist, wenn alle
      Merkmale seiner Erscheinung ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses, auf
      das es sich bezieht, bedingt sind, dass aber das fragliche Geschmacksmuster nicht für nichtig
      erklärt werden kann, wenn zumindest eines der Erscheinungsmerkmale des von einem
      angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses nicht ausschließlich durch die
      technische Funktion des Erzeugnisses bedingt ist.” Wie Du es zitiert hast. Ich würde also mit einer SNOT-Bauweise argumentieren: Die glatte Oberfläche ist notwendig, da sonst diese Bauform nicht funktionieren würde.

      Im Gegensatz zu Legos spezielleren Form der Plate, die die Form einer Wolke hat: Hier liegt mMn eine eigene Designleistung vor, ähnlich wie bei meinen oben erwähnten 2×2-Jumperplates: während meines Erachtens Lego bei der Jumperplate nur die technische Funktion geschützt hat, haben die alternativen Hersteller, um den noch gültigen Designschutz zu berücksichtigen, selbst designerische Eigenleistungen erbracht, etwa die abgerundete Version von Qman.

      Abschließend halte ich den Artikel 8 Abs 3 und die Ausführung vom EuG aber irgendwie für widersprüchlich. Da 8.3 nahelegt, das jede neuartige Verbindungsart schutzwürdig sei, aber das EuG offenkundig sagt, dass zu 100% technische Lösungen nicht schützenswert sind.

      Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

* Hiermit stimme ich den Datenschutzbedingungen zu